Der Bundesrat hat am 23. November 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerberater zugestimmt.
Unter dem neuen Namen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der
Steuerberater erhöht und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die folgenden Erhöhungen in der StBVV in Kraft:
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Lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um je 5%,
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Anhebung der Zeitgebühr auf 30 Euro bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV)
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Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 Euro
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV)
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Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen gemäß § 24 Abs. 1 StBVV und
bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV)
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Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige und Einführung eines Mindestgegenstandswertes in Höhe von 8.000
Euro (§ 30 Abs. 2 StBVV)
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deutliche Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV) sowie
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Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV)
Aufgrund von Änderungen des materiellen Steuerrechts sind in der StBVV für neue Tätigkeiten des Steuerberaters auch eine
Reihe neuer Abrechnungsgrundlagen eingeführt und überflüssig gewordene aufgehoben worden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit sind einige weitere Gebührentatbestände geringfügig
geändert worden.